Allgemeine Geschäftsbedingungen ab 01.04.2021

 

NSK Motorradreisen – Reisebedingungen

Die nachfolgenden Reisebedin­gungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.

  1. Reisevertrag

Mit der Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Vertrages verbindlich an mit Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig Buchen“. Die elektronische Übermittlung der Reiseanmeldung durch Bestätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Vertrages.
Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Reiseteilnehmer eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Reiseteilnehmer nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
Der Anmelder haftet für alle Vertragsverpflichtungen von Reiseteilnehmer, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigene einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Angebot des Reiseveranstalters, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reiseteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, wie zum Beispiel der Zahlung des Reisepreises, der Anzahlung oder des Antrittes der Reise erklärt.
Die Reise- und Zahlungsbedingungen werden mit der Maßgabe der oben beschriebenen Regelung in Bestandteil des Reisevertrages, soweit diese wirksam einbezogen worden sind.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich verbindlich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseprospektes für den Reisezeitraum sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Rechnung. Andere Hotel- oder leistungsträgereigene Prospekte sind nicht maßgeblich. Zu mündlichen Nebenabreden sind die Mitarbeiter von NSK Motorradreisen nicht befugt. Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzliche Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Vertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
Der Reiseteilnehmer wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Es gelten die gesetzlichen Rücktritts-und Kündigungsrechte.

  1. Zahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig, mindestens € 25,- pro Person. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aufgrund von Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht mehr ausgeübt werden kann.
Bei Buchungen kürzer als 28 Kalendertage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6 genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei der Anmeldung, kürzer als 28 Tage vor Reisebeginn, muss die Zahlung durch Lastschriftauftrag oder Kreditkartenzahlung sichergestellt werden.
Gehen der Anzahlungsbetrag oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten ein, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist NSK Motorradreisen berechtigt, nach entsprechender Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhebt NSK Motorradreisen die aus Ziffer 5 ersichtlichen Rücktrittskosten (Stornogebühren).

  1. Reisedokumente

Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit NSK Motorradreisen in Verbindung zu setzen.

  1. Umbuchung, Leistungs- und Preisänderungen

Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen in Bezug auf den Reisetermin, das Reiseziel, den Ort, den Reiseantritt, die Unterkunft oder die Beförderungsart bis 45 Tage vor Reiseantritt vorgenommen (Umbuchung), ist NSK Motorradreisen berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt von € 25,00 zu erheben. Umbuchungen, die nach Ablauf der Frist von 45 Tagen vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Die Umbuchung bzw. Vertragsänderung ist kostenlos, wenn diese erforderlich ist, weil wir keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Kunden gegeben haben.
Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Gemäß § 651 m Abs. 2 BGB hat der Reiseveranstalter dem Reiseteilnehmer einen Differenzbetrag zu erstatten, wenn eine geänderte Reise bzw. eine Ersatzreise durchgeführt wurde und diese bei gleichwertiger Beschaffenheit dem Reiseveranstalter geringere Kosten verursacht hat. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich ab Kenntnis von dem Änderungsrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der Reiseteilnehmer ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Reiseteilnehmer hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reiseteilnehmer gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reiseteilnehmer in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sichum Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Mindestens jedoch fällt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von Euro 25,- pro Person an. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
In sämtlichen Fällen der Umbuchung, Namensänderung sowie Leistungs- und Preisänderungen bleibt dem Reisekunden der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen.

  1. Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers

Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, zur Vermeidung von Missverständnissen, unter Angabe der Reiseauftragsnummer den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. NSK Motorradreisen ist berechtigt, eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch die anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs zu verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten des Reiseveranstalters sowie abzüglich dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Pauschalen sind unter der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Reise sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

Reisen ohne Flug und Motorradtransport:

– Rücktritt bis 61. Tag vor Reisebeginn 15 % (Mindestens jedoch 30,00 €)
– Rücktritt 60. bis 31. Tag vor Reisebeginn 30 %
– Rücktritt 30. bis 21. Tag vor Reisebeginn 50 %
– Rücktritt 20. bis 7. Tag vor Reisebeginn 80 %
– Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 90 %
– am Tag des Reisebeginns oder bei Nichterscheinen zur Veranstaltung 95 % des Reisepreises.

Reisen inklusive Flug und Motorradtransport:

– Rücktritt bis 91. Tag vor Reisebeginn 20 % (Mindestens jedoch 30,00 €)
– Rücktritt 90. bis 61. Tag vor Reisebeginn 50 %
– Rücktritt 60. bis 31. Tag vor Reisebeginn 60 %
– Rücktritt 30. bis 7. Tag vor Reisebeginn 90 %
– Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 100 %
– am Tag des Reisebeginns oder bei Nichterscheinen zur Veranstaltung 100 % des Reisepreises.

Kosten wie z. B. Visa-, Telefon- oder Bearbeitungskosten sowie die über NSK Motorradreisen an einen Reiserücktrittsversicherer gezahlte Versicherungsprämie können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.
Die Bestimmungen über die Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt sind.
Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass NSK Motorradreisen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Wir empfehlen den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Diese kann die Stornokosten gemäß ihren Versicherungsbedingungen für die versicherten Risiken übernehmen.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

  1. Rücktritt seitens des Reiseveranstalters

NSK Motorradreisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von NSK Motorradreisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, wenn das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt NSK, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.

NSK Motorradreisen kann weiterhin bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:

    1. a) wenn in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss angegeben wurde und die Mindestteilnehmerzahl in der Buchungsbestätigung und die späteste Rücktrittsfrist angegeben wurde.
    1. b) NSK Motorradreisen ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
    1. c) Ein Rücktritt vom Veranstalter später als 31 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig. Ein bereits gezahlter Reisepreis wird in diesem Fall unverzüglich erstattet.
    1. d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
  1. Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umständen

Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Das Vorliegen solcher Umstände ist im Einzelfall zu prüfen. Gemäß § 651 h Abs. 2 BGB kann der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden keine angemessene Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter kann nach § 651 h Abs. 4 Satz 2 vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Er verliert bei Rücktritt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

  1. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

Achten Sie sorgfältig auf die in den Ausschreibungen gegebenen Hinweise (Stand bei Drucklegung) auf die allgemeinen Pass- und Visaerfordernisse sowie Gesundheitsbestimmungen des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie evtl. Änderungen vor Reiseantritt. Der Reiseveranstalter wird Sie hierüber informieren. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der NSK Motorradreisen bedingt sind. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

  1. Haftung

a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben von der Beschränkung unberührt.
b) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y bleiben hierdurch unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
c) Für die Beförderung eines Gepäckstückes vom Reiseteilnehmer im Gepäckfahrzeug von NSK Motorradreisen ist jeglicher Schadensersatz ausgeschlossen. NSK Motorradreisen empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäck-Versicherung.
d) NSK Motorradreisen übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der auf der Reise gefahrenen Strecke, zurückzuführen ist.

  1. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien

a). Der Reisende und NSK Motorradreisen sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
b). Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

  1. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährungsfrist, Verbraucherstreitbeilegung

a) Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Reiseteilnehmer gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Reise über diesen Reisevermittler gebucht war. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.
Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzei­gen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend und unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust bin­nen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tage nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reiseveranstalter nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reiseteilnehmer hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

  1. Gewährleistung / Schadenersatz

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Gast Abhilfe verlangen, sofern diese nicht unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich vor Ort zur Kenntnis zu geben. Dort wird für Abhilfe gesorgt werden, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, sodass infolge dieser schuldhaften Unterlassung der Reiseveranstalter keine Abhilfe schaffen konnte, so tritt ein Anspruch auf Minderung nach § 651 m BGB und Schadensersatz nach § 651 n BGB nicht ein.

Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn NSK Motorradreisen eine vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von NSK Motorradreisen verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Nur die Inhaber von NSK Motorradreisen sind befugt, Ansprüche jeglicher Art anzuerkennen.

Der Reiseveranstalter verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reiseteilnehmer im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch:

    1. a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
    1. b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
    1. c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.

Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

  1. Mitwirkungspflicht und Teilnehmer-Zusicherungen

Der Teilnehmer erklärt durch seine Unterschrift, dass er an der Veranstaltung/Reise auf eigene Gefahr teilnimmt. Er übernimmt die zivil und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm eventuell verursachten Schäden. Der fahrzeugführende Teilnehmer sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, sofern die Veranstaltung nicht auf einer privaten Rennstrecke stattfindet. Er nimmt mit seinem Motorrad (ausgenommen Reisen mit Mietmotorrad) an der Veranstaltung teil, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand sein muss. Es gelten die Regeln der StVO und StVZO (bzw. die Straßenverkehrsordnungen der jeweiligen Reiseländer) sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen. Es besteht seitens der NSK Motorradreisen keine zusätzliche Versicherung. Der Teilnehmer sichert zu, an der Veranstaltung nur mit ordnungsgemäßer Motorrad-Schutzkleidung (Helm, Oberbekleidung, Handschuhe, Stiefel) teilzunehmen und die Regeln von Gruppenfahrten einzuhalten. Empfehlungen und Mindestanforderungen für die Schutzbekleidung liegen den Teilnehmerunterlagen bei oder können angefordert werden. Verstößt ein Teilnehmer gegen Schutzvorschriften oder werden die übrigen Teilnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung durch sein Verhalten gefährdet oder verletzt oder geschädigt, haben die Vertreter von NSK Motorradreisen das Recht, den Teilnehmer nach vorheriger Abmahnung von der weiteren Veranstaltung auszuschließen. Im Übrigen haftet der Teilnehmer für durch ihn verursachten Schaden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Kündigt NSK, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern erstatteten Beträge. Der Reiseteilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass sein Name und Wohnort zum Zweck der gemeinsamen Anreise den anderen Reiseteilnehmern beim Versenden der Reiseunterlagen weitergegeben werden darf. Der Reiseteilnehmer erlaubt, dass Fotos und Filme von der Reise, auf denen er abgebildet ist, im Veranstaltungskatalog oder auf der Homepage von NSK Motorradreisen veröffentlicht werden darf. Einen Anspruch auf Honorar erhebt er nicht.

  1. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Reisende bei Buchung über die Identität und den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, so wird dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften genannt, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen und der Reisende wird unverzüglich informiert werden, sobald diese endgültig feststeht. Wechselt die dem Reisenden mitgeteilte Fluggesellschaft, muss der Reise­veranstalter den Reisenden unverzüglich über den Wechsel informieren. Der Veranstalter muss alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende zu schnell wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: http://air-ban.europa.eu

  1. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen

Die Anwendung deutschen Rechtes wird vereinbart mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.

Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

Die uns zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und weitergegeben. Personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz geschützt. Bei Verkäufen von Waren und Gütern jeglicher Art durch NSK Motorradreisen (Nina u. Sebastian Krohne GbR) behält sich NSK Motorradreisen das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  1. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute handelt. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Veranstalters maßgeblich. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

NSK Motorradreisen
Nina und Sebastian Krohne GbR
Am Bahnhof 2
29549 Bad Bevensen

Stand: 01.April 2021

Copyright:
Die vorliegenden Dokumente, Bilder und Programme sind Eigentum der NSK Motorradreisen und als solche urheberrechtlich geschützt.